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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 23 (Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes kann mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung - zugunsten der eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen Jagdausübungsberechtigten - der in Südtirol am stärksten vertretenen Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt) an vertraut werden. Die beauftragte Vereinigung nimmt bei der Verwaltung der Jagdreviere die Mitarbeit allfälliger anderer Jägervereinigungen in Anspruch, die mindestens 15% der in Südtirol ansässigen Jagdausübungsberechtigten vertreten und die sich im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder an den Verwaltungsspesen beteiligen.

(2) Voraussetzung für die Übertragung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes sowie für die Mitarbeit bei deren Verwaltung ist, daß die mit einer öffentlichen Urkunde gegründeten Vereinigungen mit Beschluß der Landesregierung als Jägervereinigungen auf Landesebene anerkannt worden sind.

(3) Die Übertragung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes kann der Vereinigung wegen Nachlässigkeit bei der Führung oder aufgrund einer Übertretung der im Sachbereich der Jagd geltenden Bestimmungen entzogen werden. Dieser Entzug wird mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung verfügt.

(4) Die Landesregierung kann der Vereinigung für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse Zuschüsse bis zu 70% der Ausgaben gewähren. Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50% des Zuschusses als Vorschuß gezahlt werden, sobald die entsprechende Maßnahme rechtskräftig ist.74)

(5) Die Durchführung der laut Absatz 1 der Vereinigung übertragenen Aufgaben stellt eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse dar. Auf Antrag der im VI. Titel genannten Jagdbehörden sind die zentralen und peripheren Organe der Vereinigung verpflichtet, sämtliche Dokumente betreffend die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes und jene über die Jäger, die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines sind, vorzuweisen.75)

(6) Die Richtlinien für die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung erlassen.

massimeBeschluss vom 26. März 2012, Nr. 428 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen
massimeBeschluss Nr. 531 vom 01.03.2004 - Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei
74)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
75)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.