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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 17 (Verhaltensweise im Wildbezirk)

(1) Personen, die nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, ist es verboten, das Wild durch Auslegen von Futtermitteln anzulocken (Ankirren) und Jungwild zu berühren, sowie Wild zu stören und zu verfolgen. Das Ankirren von Großraubwild durch Futtervorlagen ist verboten, außer im Fall des Monitorings, das die im Titel VI genannten Jagdbehörden anordnen. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen müssen jede Sichtung und jedes Auffinden von Pirschzeichen von Bären und Wölfen innerhalb 24 Stunden dem für die Jagd zuständigen Landesamt melden.57)

(2) Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet, so ist dieser verpflichtet, den Vorfall dem Verwalter des betreffenden Wildbezirkes, dem hauptberuflichen Jagdaufseher oder den Organen der Forstpolizei innerhalb von 24 Stunden zu melden. In diesem Fall gehört das Wildbret dem Lenker des Unfallfahrzeuges; Trophäen des Schalenwildes, die sich für Lehrzwecke eignen, sind auf Verlangen dem für die Jagd zuständigen Landesamt auszuhändigen.

(2/bis) Falls der Lenker des in Absatz 2 genannten Fahrzeuges von der dort vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht oder falls das Wild durch einen Zug getötet wird, gehören das Wildbret der jagdbaren Arten und die allfällige Trophäe dem Verwalter des Wildbezirkes, in dem das Stück angetroffen wird.58)

(3) Hochsitze und -stände dürfen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichtet werden. Unbefugten ist das Besteigen der genannten Vorrichtungen verboten.

57)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
58)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.