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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 14 (Jagdwaffen und Fanggeräte)

(1) In den Wildbezirken Südtirols können folgende Schußwaffen und Munitionsarten für Jagdzwecke benützt und mitgeführt werden:

  1. alle Doppel- und Bockdoppelflinten (Schrotgewehre) mit einer Laufweite nicht größer als Kaliber 12,
  2. alle Büchsen (Kugelgewehre) einschließlich der Repetierbüchse ab Kaliber 5,6 mm; die dazugehörigen Patronen müssen eine Hülsenlänge von mindestens 40 mm haben.
  3. kombinierte Gewehre, und zwar zwei- und dreiläufige Gewehre mit einem oder zwei Schrotläufen mit einer Laufweite nicht größer als Kaliber 12 sowie einem oder zwei Kugelläufen ab Kaliber 5,6 mm und einer Hülsenlänge von mindestens 40 mm.

(2) Die Verwendung von Prügel- oder Kastenfallen für die Jagd auf Raubwild kann unter Beachtung allfälliger von dem für die Jagd zuständigen Landesrat festgesetzter Zeiten und Auflagen ebenfalls erlaubt werden.47)

(3) Der Jagdausübungsberechtigte ist ermächtigt, während der Jagd außer den erlaubten Schußwaffen und Jagdhunden Jagdmesser und -stichwaffen mitzuführen.

(4)48)

47)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
48)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.