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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 11 (Jagdausübung)

(1) Unter Jagdausübung (in der Folge Jagd genannt) versteht man jede Tätigkeit, die unter Anwendung der in Artikel 14 genannten Waffen oder Fanggeräte auf das Erlegen oder Fangen von Wild ausgerichtet ist.

(2) Jede andere Art, Wild zu erlegen oder zu fangen, ist verboten, es sei denn, es geschieht durch Zufall oder höhere Gewalt.

(3) Als Jagdausübender gilt ebenfalls, wer mit Waffen oder Vorrichtungen, die zum Fangen oder Erlegen von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, den Wildbezirk durchstreift oder sich darin - in der Absicht, Wild zu erlegen oder zu fangen - aufhält.

(4) Rechtmäßig erlegtes oder gefangenes Wild gehört demjenigen, der es erlegt oder einfängt.

(5) Widerrechtlich erlegtes oder gefangenes jagdbares Wild gehört dem Verwalter des Wildbezirkes, dem es entnommen wurde. Wer totes, krankes oder verletztes Wild findet, muss dies dem Verwalter des zuständigen Wildbezirkes innerhalb von 24 Stunden melden.36)

(5/bis) Bei Auffindung von kranken oder verletzten nicht jagdbaren Vögeln sorgt der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes für die Ablieferung derselben an ein einschlägig ermächtigtes Pflegezentrum für die heimische Vogelwelt.37)

(5/ter) Über die krank oder verletzt aufgefundenen Wildsäuger entscheidet der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes. Für ein etwaiges Halten derselben, auch zur Hege und Pflege, bedarf es jedoch der Bewilligung laut Artikel 19; mit dieser kann bereits die spätere Auswilderung der jeweiligen Art in ihren natürlichen Lebensraum angeordnet werden.38)

(5/quater) Nicht jagdbare Wildarten, die tot gefunden werden, sind dem für die Jagd zuständigen Landesamt, der zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder dem Bezirksjägermeister der Jägervereinigung, die mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes beauftragt ist, zu melden; diese stellen im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 den Ursprungsschein aus, sofern das für die Jagd zuständige Landesamt nicht die Aushändigung der Tierkadaver für Lehr- oder Dokumentationszwecke verlangt.39)

(5/quinquies) Allfällige Trophäen von widerrechtlich erlegtem oder gefangenem, von tot aufgefundenem oder in der von Artikel 17 Absätze 2 und 2/bis vorgesehenen Art getötetem Schalenwild müssen, falls sie für die Jägerprüfung oder für die Ausbildung der Jägeranwärter oder Jagdaufseher geeignet sind, auf Verlangen dem für Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden. Falls zweckmäßig, kann das genannte Amt diese Trophäen sowie die gemäß Absatz 5/quater oder gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) verlangten Tierkadaver der nicht jagdbaren Arten dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung oder der in Artikel 23 genannten Vereinigung überlassen.40)

(6) Die Jagd darf nur ausüben, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, den entsprechenden Jagdgewehrschein besitzt und eine Jagdhaftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung in bezug auf die Jagdausübung gemäß den staatlichen Bestimmungen abgeschlossen hat.73)41)

(7) Während der Jagd müssen alle vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt und dem hauptberuflichen Jagdaufseher auf Verlangen vorgezeigt werden.73)

(8) Im ersten Jahr nach der Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines für ein Jagdrevier kraft Gesetzes darf der Jagdausübungsberechtigte nur in Begleitung eines anderen Jagdausübungsberechtigten, der seit mindestens drei Jahren einen gültigen Jagderlaubnisschein für das betreffende Revier besitzt, oder einer Person mit der Befähigung zum hauptberuflichen Jagdaufseher, welche für das entsprechende Revier zuständig ist, die Jagd ausüben. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Jagd auf Wild, das dem Abschussplan nach Artikel 27 nicht unterliegt.42)

(9) Nicht als Jagdausübung gelten die bewilligte Nachsuche nach krank geschossenem jagdbaren Wild sowie das Töten, auch durch Abschuss, von jagdbarem Wild durch die laut Artikel 31 mit dem Jagdschutz betrauten Personen oder durch Jäger bei offensichtlicher Notwendigkeit.43)

36)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, geändert durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
37)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
38)
Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
39)
Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
40)
Absatz 5/quinquies wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
73)
Im gesamten Gesetz wurden die Worte „Organe der Forstpolizei“ durch die Worte „Angehörigen des Landesforstkorps“ durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, ersetzt.
41)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
42)
Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
43)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23und geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.