(1) Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, in erster Linie auf jene der Weiterbildungseinrichtungen.
(2) Weiterbildungseinrichtungen sind jene Einrichtungen, die
- mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen der Unterricht abgehalten wird, mit der Zahl der Teilnehmer,
- sich vorwiegend mit Weiterbildung befassen,
- die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben,
- ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und dort tätig sind,
- der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen,
- kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
- den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepaßt werden,
- sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten,
- keine Gewinnabsicht haben.
(2/bis) Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.5)
(3) Bildungshäuser und Einrichtungen, die üblicherweise für Weiterbildungstätigkeiten zur Verfügung stehen, ein eigenes Weiterbildungsprogramm aufweisen und den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung bieten.
(4) Bildungseinrichtungen sind weiters jene, welche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen und die in Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.5)
(5) Weiterbildungseinrichtungen sind weiters jene ladinischen Einrichtungen, welche mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen, wie sie für die Weiterbildungseinrichtungen in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, sowie die in Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.6)