(1) Die Gemeinden fördern die Errichtung von Bildungsausschüssen, die sich aus Vertretern von Bildungseinrichtungen und von örtlichen Vereinigungen sowie aus Personen, die keinen Verein vertreten, zusammensetzen. Es können auch Bildungsausschüsse errichtet werden, die mehrere Gemeinden umfassen. Ebenso können in einer Gemeinde mehrere Bildungsausschüsse errichtet werden.
(2) Der Bildungsausschuß setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Dabei müssen der Gemeinderat, die Schule im Ort und die Bibliotheken vertreten sein.
(3) Aufgabe des Bildungsausschusses ist es,
(4) Die im Absatz 3 genannten Aufgaben können sich auch auf kulturelle Tätigkeiten erstrecken.
(5) Der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. August 1989, Nr. 6, findet auch auf die Bildungsausschüsse Anwendung.
(6) Die Bildungsausschüsse sind Vereinigungen privatrechtlicher Natur. Es sind frei gegründete Organisationen ohne Gewinnabsicht.7)