(1) Analog zu dem, was die Artikel 26 und 27 für die Bibliotheken vorsehen, kann die Landesregierung zugunsten von Anstalten, Vereinigungen und Komitees, deren Zweck die Leseförderung oder die Betreuung der Bibliotheken ist, Mittel zur Deckung der Führungs- und Investitionskosten gewähren, um Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen im einschlägigen Bereich zu fördern. Die Landesregierung kann überdies solche Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen direkt organisieren und durchführen.33)
(2) Zu den Aktivitäten, für die Finanzierungen gewährt werden können, zählen im Einzelnen:
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bibliothekswesens,
- lesefördernde Aktivitäten,
- Initiativen zur Reorganisation und die Betreuung öffentlicher Bibliotheken einschließlich der Schulbibliotheken,
- Dienste zur Bearbeitung und Katalogisierung der Bücher für Bibliotheken, einschließlich eventueller Automatisierungsvorhaben. 34)
(3) Es können nur Einrichtungen, Vereinigungen und Komitees gefördert werden, die
- ihren Sitz in der Provinz haben und dort tätig sind,
- ihre Tätigkeitsprogramme der Öffentlichkeit bekanntgeben,
- dem Landesausschuß die Daten über die Maßnahmen und über die Finanzierung zugänglich machen,
- keine Gewinnabsicht verfolgen.
(3/bis) Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.35)
(4) Die Landesregierung kann Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Bibliotheken zur Verwirklichung von Pilotprojekten Beiträge gewähren oder Mittel zuweisen; solche Projekte sollen zur Unterstützung der Mittelpunktbibliotheken bzw. der Talschaftsbibliotheken dem Aufbau einer koordinierten Bibliotheksarbeit auf Gebietsebene dienen. Die Vereinigungen bzw. die Zusammenschlüsse haben im einzelnen dafür zu sorgen, daß die Programme der einzelnen Bibliotheken aufeinander abgestimmt werden, daß der Einkauf der Bücher und des Dokumentationsmaterials koordiniert - auch in Form gemeinsamer Einkäufe - durchgeführt wird, daß gemeinsame Kataloge erstellt werden, daß der Leihverkehr zwischen den Bibliotheken organisiert und bewerkstelligt wird, daß die Kulturarbeit der Bibliotheken weiterentwickelt und koordiniert wird und daß schließlich regelmäßig erhoben wird, wie der Dienst funktioniert und in welchem Zustand sich die Bibliothekseinrichtungen befinden. Zu einer Vereinigung oder zu einem Zusammenschluß von Bibliotheken muß in jedem Falle mindestens eine Mittelpunktbibliothek bzw. Talschaftsbibliothek gehören. Der Vereinigung oder dem Zusammenschluß können nach Genehmigung der Landesregierung auch die Schulbibliotheken des erfaßten Gebietes angehören.36)