(1) Die zuständigen Landesämter üben die Oberaufsicht über die öffentlichen Bibliotheken aus und können Inspektionen zur Feststellung ihres ordnungsgemäßen Betriebs und des Vorliegens der Voraussetzungen laut Artikel 18 anordnen.
(2) Allfällige festgestellte Betriebsmängel werden dem gesetzlichen Vertreter der Bibliothek vorgehalten, wobei eine Frist festgelegt wird, binnen welcher die Mängel behoben werden können; verstreicht die Frist ungenutzt, kann der zuständige Landesrat unter Berücksichtigung der allfälligen Gegenausführungen auch die Aussetzung von allfälligen Zahlungen des Landes verfügen.22)