(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den jungen Menschen in der Provinz Bozen durch die Jugendarbeit eine umfassende kulturelle und soziale Bildung zu sichern.
(2) Die Jugendarbeit trägt in selbständiger Weise dazu bei, neben der Familie, der Schule und der Berufsausbildung dem jungen Menschen in der Gesellschaft das Recht auf Erziehung und auf eigene kulturelle Bildung zu gewährleisten.