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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 15 (Einnahmen des Landesbetriebes)

(1) Die Einnahmen des -Landesbetriebes betreffen

  1. die Erträge aus dem Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  2. die Einnahmen aus der Vergabe von Domanialgütern in Konzession,
  3. den Erlös aus eventuellen Verkäufen oder Veräußerungen,
  4. die Erträge aus den für Dritte geleisteten Arbeiten,
  5. den Erlös aus der Veräußerung des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars,
  6. den im Voranschlag der Ausgaben des Landes eingetragenen Zuschuß,
  7. alle Einnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes und mit dessen Ziele zusammenhängen,
  8. den Ertrag aus Verkauf von Energie. 23)

(2)24)

23)
Die Ziffer 8 des Art. 15 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
24)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.