(1) Unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der vom Verwaltungsrat festgesetzten Richtlinien gewährleistet der Landesbetrieb Folgendes:
(2) Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Verwaltungen auch solche Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von den genannten unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein und diesem im voraus bezahlt werden.