(1) Die Landesämter, die die Gehälter auszahlen, sind ermächtigt, die Zahlung der neuen Besoldung provisorisch und bis zur Verabschiedung der formalen Verfügung zu veranlassen, vorbehaltlich eines späteren Ausgleichs aufgrund der Daten, die beim Personalamt und bei den Ämtern vorhanden sind, die die Gehälter auszahlen, oder aufgrund der Mitteilungen der Ämter der einzelnen Bediensteten, die Informationen enthalten, die für die Festlegung der Besoldung von Belang sind.