(1) Den Bediensteten des Amtes für Presseangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit, die nach den näheren Bestimmungen des Landesgesetzes vom 31. Juli 1970, Nr. 17, in geltender Fassung, eingestellt sind, stehen - entsprechend den von ihnen ausgeübten Funktionen - die Besoldung und die Fürsorgeleistungen nach dem auf Staatsebene geltenden Arbeitsvertrag der Journalisten zu.
(1) Dem vom Landesausschuß ernannten Direktor des erwähnten Amtes stehen die Besoldung und die Fürsorgeleistungen zu, die in dem - im vorhergehenden Absatz erwähnten - auf Staatsebene geltenden Arbeitsvertrag für Chefredakteure vorgesehen sind. Der Direktor hat keinen Anspruch auf die Zulage gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes.