(1) Zwecks Führung von Pflegeheimen kann die Landesregierung besondere Führungsversuche genehmigen, die von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten, von den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften vorgelegt werden; dabei ermächtigt sie diese Körperschaften, sich an gemischten, mit öffentlichem und privatem Kapital ausgestatteten Gesellschaften zu beteiligen.
(2) An diesen Gesellschaften dürfen sich die betreffenden Körperschaften und private Subjekte beteiligen, und zwar in den Grenzen und unter den Bedingungen, die von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind.
(3) Die Beteiligung an Gesellschaften ist nur unter der Bedingung gestattet, daß der wirtschaftliche Vorteil und die qualitative Verbesserung der Dienste aufgrund eines spezifischen Wirtschafts- und Finanzplans nachgewiesen werden.6)