(1) Die dem Land zustehenden und nachstehend angeführten Aufgaben im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens - einschließlich der ärztlichen und der Krankenhausbetreuung - werden auf die Gemeinden übertragen, die zur Verwaltung der Sanitätseinheiten zusammengeschlossen sind.
(2) Die Sanitätseinheit sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im besonderen für:
(3) Die vom Staat gemäß Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens auf das Land übertragenen Aufgaben werden auf die Gemeinden weiterübertragen.