(1) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen angeht, so werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, angewandt.
(2) Die Zahlungsbefehle für Verwaltungsstrafen werden vom Leiter des Landesamtes für Bergbau ausgestellt.