(1) Der sachzuständige Landesrat kann - nach Einholen eines Gutachtens des Landesamtes für Bergbau - mit Dekret jenem Antragsteller die Erkundungserlaubnis erteilen, der über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nötigen Untersuchungen verfügt. Dem Antrag ist das entsprechende Programm beizulegen.
(2) Die Erlaubnis wird für einzelne oder mehrere mineralische Rohstoffe nach Artikel 1 Buchstaben a) und b) erteilt (wobei die betreffenden Flächen nicht mehr als insgesamt 20.000 ha betragen dürfen) und für Rohstoffe gemäß Buchstabe c) des genannten Artikels (für Flächen von nicht mehr als insgesamt 5.000 ha).
(3) Es kann ein und derselben natürlichen oder juristischen Person auch mehr als eine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Will die Landesverwaltung selbst Erkundungen vornehmen, wird das zu erkundende Gebiet vom sachzuständigen Landesrat, nach Anhören des Landesamtes für Bergbau mit Dekret festgesetzt; dabei gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Flächenbeschränkungen nicht.