(1) Die im vorhergehenden Artikel angegebenen Einkommensgrenzen werden jährlich angehoben; dabei wird der Bewertungsindex zugrunde gelegt, den der Staat bei der jährlichen Änderung der für die Zulassung zu den entsprechenden staatlichen Fürsorgeleistungen geltenden Einkommensgrenzen anwendet. Die jährliche Anhebung der Einkommensgrenzen wird den jeweiligen Interessenverbänden, den Patronaten für die Sozialfürsorge, der Presse und anderen Medien in Südtirol mitgeteilt.16)