(1) Die finanziellen Leistungen sind folgende:
- Rente für Vollinvaliden,
- Rente für Teilinvaliden,
- Rente für vollständig Blinde,
- Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
- Rente für Gehörlose, 2)
- Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden,
- monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,4)
- Begleitungsgeld für vollständig Blinde,
- Ergänzungszulage für Blinde,
- Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
- Kommunikationszulage für Gehörlose. 2)
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen können nicht auf andere Personen übertragen werden.
(3) Die in Absatz 1, Ziffer 2) genannte Rente kann nicht gleichzeitig mit direkten Invalidenrenten oder -zulagen bezogen werden, die von der allgemeinen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung für Arbeitnehmer, von anderen Versicherungen, welche die Hinterbliebenenpflichtversicherung ergänzen, ersetzen oder ausschließen oder von den Sonderversicherungen für Kaufleute, Handwerker, Bauern, Halb- und Teilpächter oder für Bergleute gezahlt werden, und ebenso nicht mit direkten Invaliditätsrenten, die von anderen Versorgungskassen und -fonds, einschließlich jener für Freiberufler, gezahlt werden.5)
(4) 5)
(5) Die finanzielle Leistung in Form der monatlichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden ist unvereinbar mit der Auszahlung des Pflegegeldes, welches gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, gewährt wird.6)