(1) Werden Leistungen aufgrund von Amts wegen erfolgter Untersuchungen widerrufen oder wurden sie auf Grund nicht wahrheitsgetreuer Erklärungen gezahlt, wird mit der Erklärung über den Widerruf festgelegt, daß die bezogenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen von dem Zeitpunkt an eingetrieben werden, an dem die allgemeinen oder finanziellen Voraussetzungen weggefallen sind; in allen anderen Fällen werden die gezahlten Leistungen nicht eingetrieben.
(2) Leistungen werden ebenso nicht eingetrieben, wenn der Empfänger ein Nettomonatseinkommen von weniger als 200% des zur Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen Betrages bezieht, der im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, festgesetzt wurde; dies muß von den Grundfürsorgekörperschaften bestätigt werden.
(3) Der Betroffene kann die zu erstattenden Beträge in jedem Fall bis zu zwei Jahre in Raten zahlen; dies wird auf seine Anfrage hin mit Verfügung des Amtsdirektors erlaubt.46)