(1) Die Maßnahme, mit der das Begleitungsgeld für minderjährige Zivilinvaliden gewährt wird, hat den Tag anzugeben, an dem sie ihre Wirksamkeit verliert; dieser Tag muß mit dem Letzten des Monats übereinstimmen, in dem der Invalide das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Auszahlung der Leistung wird vom zuständigen Landesamt jedes Jahr für die jeweils folgenden 12 Monate angeordnet; zu diesem Zweck ist die in Artikel 16 angegebene Bestätigung einzureichen.38)