(1) Alle in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beginnen mit dem unmittelbar auf den Tag, an dem das Gesuch eingereicht worden ist, folgenden Monatsersten.
(2) Werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen bei einer Revisionsuntersuchung durch die Ärztekommission, welche von Amts wegen verfügt wird, festgestellt, stehen die Leistungen mit dem Ersten des Monats zu, der auf den Tag der Untersuchung folgt. In diesem Fall ist eine erneute Gesuchsstellung nicht erforderlich.34)