(1) Es werden folgende monatliche Beträge für die verschiedenen Leistungen festgesetzt:
(2) Wird das Ausmaß der entsprechenden staatlichen Leistungen mit Staatsgesetz erhöht, so ist der Landesausschuß verpflichtet, mit Beschluß die Beiträge für die oben erwähnten Leistungen mit Wirkung vom selben Tag an im Verhältnis anzuheben.33)