(1) Nachdem das zuständige Landesamt im Sinne von Artikel 13 einen Bescheid über das Vorliegen einer Behinderung erhalten hat, fordert es vom Antragsteller eine Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, an, in der dieser sein Geburtsdatum und die Wohnsitzgemeinde anzugeben und folgendes zu erklären hat:
- daß er italienischer Staatsbürger ist,
- daß er keine Kriegsopfer- oder Dienstrente und ebenso keine Rente bezieht, die eine öffentliche Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalles als Entschädigung für jene Behinderung auszahlt, aufgrund welcher die Leistung beantragt wird,
- wie hoch das der Einkommensteuer zu Lasten physischer Personen unterliegende jährliche Gesamteinkommen des Antragstellers im Vorjahr gegenüber dem Jahr der Vorlage des Gesuches war.
(2) Für die Gewährung der in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6, 8, 9, 10 und 11 genannten Leistungen kann anstelle der in Absatz 1 genannten Erklärung eine Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft abgegeben werden.
(3) Erhält das zuständige Amt auf die Anfrage laut Absatz 1 keine Antwort, so kann es diese durch Einschreibebrief mit Rückschein verlangen. Verstreicht daraufhin eine Frist von 60 Tagen, ohne daß eine Antwort einlangt, so wird das Gesuch wegen nicht erfolgten Einreichens der nötigen Unterlagen abgelehnt. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit beim Amt ein weiteres Gesuch einreichen, das mit den nötigen Unterlagen versehen ist; in diesem Fall wird die Leistung vom ersten Tag des Monats an gezahlt, das jenem folgt, in dem das neue Gesuch gestellt wurde.30)