(1) Stellt die Kommission fest, daß sich der Gesuchsteller nicht in dem von Artikel 5 dieses Gesetzes vorausgesetzten Zustand befindet, so beschließt sie die Rückverweisung des Gesuches, und der Schriftführer verständigt den Gesuchsteller davon binnen zehn Tagen.
(2) Wird eine Behinderung festgestellt, so teilt dies der Schriftführer innerhalb derselben Frist dem für Sozialfürsorge zuständigen Amt der Landesverwaltung mit, weiters dem Gesuchsteller und schließlich dem im Sinne der in Artikel 1 angeführten Gesetze zuständigen Verband,