Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Der Sanitätsdirektor, der beim - nunmehr aufgelösten - Provinzialkomitee von Bozen, das laut Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nummer 698, an die Autonome Provinz Bozen übergegangen ist, im Dienst gestanden hat, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 im Rang eines Sanitätsdirektors eingestuft und zwar laut beiliegender Tabelle in der höheren Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind.
(2) Es wird ihm jene Gehaltsstufe zuerkannt, die ihm auf Grund des von der - mittlerweile aufgelösten - Körperschaft anerkannten Dienstalters zusteht. Das Dienstalter, welches über das für die zuerkannte Gehaltsstufe verlangte hinausgeht, wird für die periodischen Erhöhungen in der erreichten und der darauffolgenden Gehaltsklasse angerechnet.