Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Jänner 1977, Nr. 5.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, für die Verbesserung des Obst- und Weinbaues sowie des Feldbaues und für die Produktion von Samen sowie für Projektierungen, Erhebungen und Studien, welche die Landwirtschaft und das Forstwesen betreffen, Ausgaben zu bestreiten sowie Beiträge und Beihilfen zu gewähren. Die Landesregierung ist ermächtigt, die obgenannten Ausgaben in Eigenregie gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu verwalten. 5)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 23 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.