Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Die Ruhestandsbehandlung in Form der Pension, die den im Sinne der Artikel 67, 68 und 69 aufgenommenen Bediensteten für jenen Dienst zusteht, der gemäß den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für die Laufbahn anerkannt worden ist, wird zu Lasten des Landeshaushaltes bis zum Erreichen jenes Ausmaßes entrichtet oder ergänzt, das von seiten der Pensionskasse der Bediensteten der Gebietskörperschaften (CPDEL) bei gleicher Zeitdauer der Einschreibung zusteht.23)
(2) Zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zweck wird der zwecks Entwicklung der Laufbahn nicht zur Gänze anerkannte Dienst voll angerechnet.
(3) Der von Ordensfrauen geleistete und nicht einer Versicherungspflicht bei einem Versicherungsinstitut, einer Pensionskasse oder einem Fürsorgeinstitut unterworfene Dienst wird nicht berücksichtigt.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 13. April 1978, Nr. 14.