(1) Wer sich um eine Anstellung als Kindergärtnerin oder Kindergartenassistentin bewirbt und das vorgeschriebene Ausbildungsdiplom an einer Anstalt erworben hat, in der die Unterrichtssprache nicht der für die Unterweisung der Kinder vorgesehenen Sprache entspricht, muß eine schriftliche und mündliche Prüfung über die Kenntnis dieser Sprache sowie über die entsprechende Literatur und Didaktik ablegen, und zwar in Übereinstimmung mit den Lehrplänen für den Erwerb des entsprechenden Abschlußzeugnisses.
(2) Absatz 1 wird auch auf das nicht im Stellenplan eingestufte Personal angewandt, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst steht. Das etwaige Nichtbestehen der genannten Prüfung ist mit der Beendigung des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Arbeitsverhältnisses wirksam, spätestens aber zum darauffolgenden 1. September. Gleiches geschieht, wenn jemand an der Prüfung nicht teilnimmt.
(3) Absatz 1 wird nicht auf das Personal ladinischer Muttersprache angewandt.
(4) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Kommissionen abgenommen, die von der Landesregierung nach dem Verfahren und mit der Zusammensetzung ernannt werden, die in Artikel 31 vorgesehen sind; es werden jeweils eine Kommission für die deutsche und eine für die italienische Sprachgruppe ernannt.
(5) Bewerberinnen um eine Stelle als Kindergärtnerin oder Kindergartenassistentin an einem Kindergarten der ladinischen Ortschaften müssen Angehörige der ladinischen Sprachgruppe sein und in einem Kolloquium nachweisen, daß sie die ladinische Sprache beherrschen; das Gespräch ist vor einer Kommission abzulegen, die im Sinne von Absatz 4 ernannt wird. Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Absatz geregelt ist, sind die vorhergehenden Absätze anzuwenden. 7)8)