Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Der Direktor gewährleistet die einheitliche Führung der Kindergartendirektion und steht dem Betrieb der Kindergärten in erzieherischer, didaktischer, verwaltungsmäßiger und disziplinarischer Hinsicht vor.
(2) Insbesondere steht dem Direktor zu:
(3) Aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisation wird für jeden Direktor ein Vizedirektor ernannt, der gänzlich oder teilweise vom Unterricht befreit werden kann.13)3)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.