(1) Die Projektierung der Arbeiten wird vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt; liegen besondere Erfordernisse vor, so können Freiberufler, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, damit beauftragt werden.
(2) Der Auftrag an Freiberufler, das Projekt auszuarbeiten, ist vom zuständigen Landesrat - auf Vorschlag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - zu erteilen; im entsprechenden Vertag sind die Eigenschaften der einzelnen Bauten aufzuzeigen.
(3) Die entsprechende Ausgabe wird mit Dekret des Landesrates gebucht.15)