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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 9/bis

(1) Die Projektierung der Arbeiten wird vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt; liegen besondere Erfordernisse vor, so können Freiberufler, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, damit beauftragt werden.

(2) Der Auftrag an Freiberufler, das Projekt auszuarbeiten, ist vom zuständigen Landesrat - auf Vorschlag des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - zu erteilen; im entsprechenden Vertag sind die Eigenschaften der einzelnen Bauten aufzuzeigen.

(3) Die entsprechende Ausgabe wird mit Dekret des Landesrates gebucht.15)

15)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.