In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 24

(1) Die Ausgaben für das Verfahren, für die Ausfertigung der Unterlagen, für Stempelpapier und dergleichen, die die Bewilligung betreffen, gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers. Diese Ausgaben können mit Beschluß des Landesausschusses auch als Pauschalbeträge für die Bewilligungsarten festgesetzt werden.