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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 21

(1) Die Bewilligungen betreffend die Förderung von Material aus Flüssen und Bächen werden vom Assessorat erteilt und haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, während die vom Assessorat erteilten Bewilligungen betreffend die Pacht von Domänengrundstücken sowie die Überquerung des öffentlichen Wassergutes des Landes eine längere Gültigkeit haben, die durch eine von der Landesregierung zu genehmigende Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt wird.

(2) In dem der Bewilligung beigelegten Auflagenheft werden die jeweilige Dauer und die entsprechende Gebühr, die Bedingungen, die für den Landschaftsschutz notwendigen Vorkehrungen und die Vorschriften für die Wiederherstellung nach Durchführung der Arbeiten angegeben.