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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 14  delibera sentenza

(1) Das öffentliche Wassergut des Landes, das mit D.P.R. vom 15. Jänner 1973, Nr. 115, der Autonomen Provinz Bozen übertragen worden ist, besteht aus den Wasserläufen und Seen, den Bauten zu ihrer Sicherung bzw. Eindämmung und den Bodenschutzbauten sowie den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken.

(2) Es umfaßt:

  1. bei Wasserläufen
    1. das Bachbett, das Kiesbett und die Ufer,
    2. die Dämme, die Erdwälle und die Sicherungs- und Eindämmungsbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken. Wenn keiner der genannten Bauten vorhanden ist, gilt bei Wasserläufen als Grenze des öffentlichen Gutes der normale Hochwasserspiegel und bei Wildbächen der außerordentliche Hochwasserstand,
  2. bei Seen
    1. das Seebett, die Ufer, die Strände,
    2. die Dämme, die Erdwälle und die Sicherungs- und Eindämmungsbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken,
  3. alle sonstigen Gewässersicherungs- und Eindämmungsbauten sowie Bodenschutzbauten mit den entsprechenden zusätzlichen Anlagen und Bauwerken - auch dann, wenn sie nicht unmittelbar an die Wasserläufe und Seen angrenzen; zu den genannten Bauwerken gehören auch dauerhafte Vorrichtungen für die Regulierung der Wasserläufe und Seen, die Befestigungsbauten an Hängen, die Lawinenschutzbauten, die Werkstätten, die ständigen Bauhöfe, die Lagerschuppen, die Dienstwohnungen und die Wasserbauten im allgemeinen. 21)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Abweichung vom Verfahren gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, mit Beschluß, welcher im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, Zusatz- oder Berichtigungsverzeichnisse der öffentlichen Gewässer zu erlassen, um neue Wasserläufe mit Eigenschaften eines Wildbaches einzutragen oder Gewässer, welche in hydraulischer Hinsicht unbedeutend sind, zu streichen.21)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 352 vom 21.12.1999 - Öffentliches Wassergut - Voraussetzungen für Entdemanialisierung
21)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.