(1) Dem Sonderbetrieb kann im Falle besonderer Erfordernisse und nach Ermächtigung durch die Landesregierung und sofern es das eigene Jahres- oder Mehrjahresprogramm zulässt, die Ausführung auch anderer, im Artikel 8 nicht angeführter Arbeiten für Rechnung der übrigen Landesabteilungen und -betriebe, für Rechnung von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien sowie von konzessionierten Betreibern von Verkehrsinfrastrukturen, die einen öffentlichen Dienst versehen, übertragen werden, wobei die entsprechenden Beträge vorzustrecken sind.
(2) Im Landeshaushalt wird ein eigenes Einnahmenkapitel errichtet, auf welchem die Fonds von Dritten gemäß Absatz 1 mit Zweckbestimmung für die im Auftrag derselben getätigten Maßnahmen einfließen; es wird außerdem ein entsprechendes Ausgabenkapitel für die Durchführung dieser Maßnahmen errichtet.
(3) Die im Sinne dieses Artikels festgestellten Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben sind im Landeshaushalt mit den Modalitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, eingeschrieben.6)