Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.
(1) Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Gesuche zur Erlangung der im Artikel 2 unter Buchstabe c) angeführten Prämien auch dann angenommen, wenn sie nach Ablauf der im dritten Absatz des Artikels 8 vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der Geburt des Kalbes eingereicht werden; dies gilt nur für Rinder, die jedenfalls nicht vor dem 1. September 1974 geboren sind. 9)
Eingefügt durch Art. 5 bzw. Art. 6 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.