(1) Um das Angebot an eigenen Wirtschaftsinitiativen zu verbessern oder die Bereichsausgaben zu begrenzen, wird die Landesverwaltung ermächtigt, mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Sponsoringabkommen abzuschließen.
(2) Die mit den Sponsoringabkommen verbundenen Erträge fließen auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes und sind für die Finanzierung der Initiativen laut Absatz 1 bestimmt. Der für Finanzen und Haushalt zuständige Landesrat führt die entsprechenden Haushaltsänderungen zur Einschreibung der Mehreinnahmen und zur Zuweisung an die jeweiligen Ausgabenkapitel durch.8)