(1) Der Tagessatz der Wohnstättendienste nach Artikel 9 wird zwischen folgenden Körperschaften vereinbart:
(2)Die Vereinbarung wird bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zwischen dem Träger des Dienstes und den Gemeinden, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist, abgeschlossen.10)
(3) Falls die Vereinbarung nicht bis zum 31. Oktober zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus: