Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Die berufliche Heranbildung der Arbeitskräfte auf dem Sektor der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft erfolgt mittels der Berufsausbildung und der landwirtschaftlichen Berufsertüchtigung.
(2) Der landwirtschaftliche Berufsunterricht wird in Berufslehranstalten (Fachschulen) erteilt, deren Regelung mit einem eigenen Landesgesetz erfolgen wird.
(3) Die Berufsertüchtigung hingegen erfolgt in eigenen Berufsertüchtigungslehrgängen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderweitig verfügt wird, gelten für die Berufsertüchtigung auf dem im ersten Absatz genannten Sektor die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, und der nachfolgenden Abänderungen.