In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 14 (Obmann)

(1) Der Obmann der Gemeinschaft ist deren gesetzlicher Vertreter; er vertritt sie vor Gericht, beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; er nimmt weiters alle anderen Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und die jeweilige Satzung auferlegt. 11)

11)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.