In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 13 (Verwaltungsrat)

(1)Der Verwaltungsrat führt alle Beschlüsse der Vollversammlung durch und nimmt die von der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.

(2)  Wenn die Anzahl der Teilhaber der Gemeinschaft gleich 15 oder weniger ist, werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Obmann der entsprechenden Gemeinschaft wahrgenommen. 10)

10)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.