(1) Zur Ernennung des Personals für das historische Archiv von Bozen erläßt die Provinz die entsprechenden Vorschriften. Der Direktor des Archivs muß im Besitz des Diploms für Archivistik, Paläographie und Diplomatik der Schule der Staatsarchive oder von Universitäten und gleichgestellten Instituten oder eines im Ausland erworbenen und als gleichwertig anerkannten Diploms sein.