(1) Die Deckung der Ausgaben von 850 Millionen Lire aus der Anwendung der vorhergehenden Artikel 39 und 45 dieses Gesetzes erfolgt zu Lasten der unter Kapitel 3523 des Ausgabenvoranschlages des Schatzministeriums für das Haushaltsjahr 1970 eingetragenen Mittel, wobei die Verwendungsfrist obgenannter Mittel, wie vom Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1955, Nr. 64, vorgesehen, als verlängert zu betrachten ist.
(2) Der Schatzminister ist ermächtigt, mit Dekret die erforderlichen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(3) Dieses Gesetz, versehen mit dem Staatssiegel, ist in die amtliche Sammlung der Gesetze und der Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.