(1) Mit Regionalgesetz werden die Einstufung der Gemeinden für die Zwecke der Gemeindesekretärsernennung und die Erfordernisse für Zulassung und Laufbahnentwicklung der Gemeindesekretäre in der Region festgesetzt; dabei muß den Gemeindesekretären im Dienst, sei es in den Provinzen Trient und Bozen als auch in den anderen Provinzen, die Teilnahme an den Wettbewerben für die einzelnen Dienstsitze im gesamten Staatsgebiet ermöglicht werden.