(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 sowie des letzten Absatzes des Artikels 100 des Statutes bezüglich der militärisch organisierten Einrichtungen hat das Personal der im Artikel 1 angeführten Organe, Ämter, Körperschaften und Anstalten und Konzessionsunternehmen mit dem Sitz in der Provinz Bozen das Recht, bei der Besorgung der entsprechenden Aufgaben und bei der Ausübung der Tätigkeiten einschließlich der in der Region Trentino-Südtirol stattfindenden Ausbildungskurse die italienische oder die deutsche Sprache zu gebrauchen, und es dürfen keine Übersetzungen in die andere Sprache von ihm verlangt werden, wenn dies nicht durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.
(2) Dasselbe Recht hat das Personal der Kontingente nach Artikel 1, Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen, und zwar beschränkt auf die Aufgaben und Tätigkeiten, die in der Provinz Bozen wirksam werden sollen.
(3) Die Akte und Maßnahmen betreffend das Anstellungs- oder das Arbeitsverhältnis des Personals nach Absatz 1 sind in der italienischen und in der deutschen Sprache zu verfassen, wenn sie von den im Artikel 1 angeführten Organen, Ämtern, Körperschaften und Anstalten und Konzessionsunternehmen ausgestellt werden; sie sind in italienischer Sprache zu verfassen und in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn sie von öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz außerhalb der Region ausgestellt werden, sofern der Betroffene der deutschen Sprachgruppe angehört.