(1) Eine mit Dekret des Regierungskommissärs gebildete paritätische Kommission aus sechs Sachverständigen, von denen drei italienischsprachige vom Regierungskommissär und drei deutschsprachige vom Landesausschuß namhaft gemacht werden:
- bestimmt, hält auf dem neuesten Stand oder bestätigt die Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Fachterminologie, die von den Organen, Ämtern und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 zu verwenden ist, um ihre Übereinstimmung in italienischer und in deutscher Sprache zu gewährleisten,
- verfaßt ein Wörterbuch der Rechts-, Verwaltungs- und sonstigen Fachterminologie in beiden Sprachen und hält es auf dem neuesten Stand.
(2) Der entsprechende Text ist dem Regierungskommissär und dem Landesausschuß von Südtirol für allfällige Änderungen und Ergänzungen zu übermitteln. Wird binnen sechs Monaten kein Einwand erhoben, so gilt der Text als genehmigt.
(3) Die italienischsprachigen und die deutschsprachigen Texte der Gesetze, der Verordnungen, der Akte und der Maßnahmen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen sind, müssen unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Terminologie verfaßt bzw. übersetzt werden.
(4) Die Kommission bestimmt die Vorgangsweise bei der Besorgung ihrer Aufgaben und kann der Provinz Bozen die befristete Ernennung von sachverständigen Beratern auf den Gebieten der Rechtswissenschaft und der Verwaltung sowie auf sonstigen Fachgebieten vorschlagen. Sie bedient sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Personals und der Einrichtungen, die von der Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Den Mitgliedern der Kommission gebührt die für die Prüfungskommissionen der Provinz vorgesehene Vergütung; diese ist von der Provinz auszuzahlen, wobei der Staat die Kosten zur Hälfte ersetzt.