(1) Auf die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Trient und Bozen werden jene Steuervorschriften angewandt, die in den staatlichen Gesetzen zu Gunsten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern im übrigen Teil des Staatsgebietes vorgesehen sind.
(2) Der für die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern bestimmte Anteil an der örtlichen Einkommensteuer wird im Rahmen der durch staatliche Gesetze festgelegten Grenzen mit Beschluß des Regionalausschusses bei Genehmigung des Kammerhaushaltes alljährlich neu festgesetzt; die Bestimmung des Artikels 1 des Gesetzdekretes vom 23. Dezember 1977, Nr. 936, umgewandelt in das Gesetz vom 23. Februar 1978, Nummer 38, bleibt davon unberührt.
(3) Den Provinzen Trient und Bozen stehen die Verwaltungsbefugnisse zu, die gegenwärtig von den Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern auf den Sachgebieten ausgeübt werden, die in die Zuständigkeit der obgenannten Provinzen fallen. Diese Befugnisse werden weiterhin von den Handelskammern ausgeübt, solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird.