(1) Unbeschadet der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 15 veranlassen die staatlichen Verwaltungen binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes anhand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten sowohl der Zentralämter als auch der Außenämter, die nicht auf die Provinzen übertragen wurden, an jede betroffene Provinz, soweit sie die Verwaltungsbefugnisse der Provinzen betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im Artikel 12 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnissen betreffen.