(1) Auf den Sachgebieten und in den Grenzen, innerhalb derer die Region oder die Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann, werden die Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustanden, von der Region beziehungsweise von der Provinz ausgeübt.
(2) Die den Provinzen auf Grund der geltenden Gesetze zustehenden Befugnisse bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar sind.
(3) Darüber hinaus kann der Staat der Region, der Provinz und anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften mit Gesetz eigene Befugnisse seines Verwaltungsbereiches übertragen. In diesem Falle gehen die Kosten für die Ausübung dieser Befugnisse weiterhin zu Lasten des Staates.
(4) Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen des Staates kann mit einfachem Staatsgesetz geändert oder widerrufen werden, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt ist.