(1) Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.
(2) In den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften dieser Provinz kann die italienische oder die deutsche Sprache gebraucht werden.
(3) Die Ämter, die Organe und Konzessionsunternehmen gemäß Absatz 1 verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des Bürgers geführt, an den er gerichtet ist.
(4) Unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Fälle - und unbeschadet der Regelung mit Durchführungsbestimmungen der Fälle des gemeinsamen Gebrauchs der beiden Sprachen in Akten, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind sowie in zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakten und in Akten, die an mehrere Ämter gerichtet sind -, wird in den anderen Fällen der getrennte Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache anerkannt. Unberührt bleibt der alleinige Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen des Militärs.